Gesundheitsbescheinigung für Tiere beantragen (Zucht- und Nutztiere)
Allgemeine Informationen
Anzeige von Tierausstellungen nach § 4 Tollwutverordnung; Anzeige von Viehausstellungen nach § 4 Viehverkehrsverordnung
Beim Verbringen von Zucht- und Nutztieren innerhalb der Europäischen Union und bei der Einreise in Drittländer wird die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangt, die vor Antritt des Transportes ausgestellt werden muss.
Bei der Einfuhr von Tieren gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Für die Ausfuhr sind mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abgestimmte oder von Drittländern übermittelte Bescheinigungen zu verwenden. Die Bestimmungen, die für Ihr individuelles Anliegen gelten, erfragen Sie deswegen bitte über den Einheitlichen Ansprechpartner (nur für gewerbliche Anliegen) oder direkt beim örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum Einheitlichen Ansprechpartner (nur bei gewerblichen Anfragen) oder zum zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt auf.
- Machen Sie detaillierte Angaben zum geplanten Transport (Zieland, Zielort, Zweck etc.).
- Die Behörde recherchiert die gesundheitlichen Voraussetzungen des Ziellandes und prüft Ihre eingereichten Unterlagen.
- Erst danach erfolgt die Untersuchung des Tieres.
- Erfüllt Ihr Tier die geforderten Voraussetzungen, wird Ihnen die Gesundheitsbescheinigung ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag benötigen Sie
- einen von Ihnen schriftlich formulierten Antrag auf die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung sowie
- den Vordruck einer Gesundheitsbescheinigung für Länder, für die keine abgestimmten Bescheinigungen vorliegen.
Kosten (Gebühren)
- EUR 25,00 bis EUR 140,00
Hinweis: Die Kosten steigen, wenn Sie Ihr Tier vor Ort untersuchen lassen.
Rechtsgrundlage
- Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
- Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2023
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Fristen
keine
Weitere Informationen
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Amt24-Leistung