Handwerksrolle, Ausnahmebewilligung eintragen
Allgemeine Informationen
nach § 8 oder § 9 Handwerksordnung (HwO)
Sie oder Ihr Betriebsleiter / Ihre Betriebsleiterin haben Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters, aber keine Meisterprüfung abgelegt? Dann können Sie unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle erreichen.
Die sächsischen Handwerkskammern (HWK) erteilen in besonderen Fällen eine Ausnahmebewilligung, wenn die Antragsteller die Voraussetzungen zum Führen eines Handwerksbetriebs erfüllen. Zur Prüfung haben die Kammern auch die beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten der Antragsteller zu berücksichtigen.
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung für Sie wäre, die Meisterprüfung abzulegen.
Ausnahme gilt für Bürger aller EU-Länder
Bürger aus den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz generell können nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung eine Ausnahmebewilligung erhalten, wenn sie die Voraussetzungen gemäß der Verordnung für die Europäische Union (EU) und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erfüllen.
Bewilligung durch Handwerkskammern
In Sachsen obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen den zuständigen Handwerkskammern (HWK). Die Kammern können eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie müssen eine Stellungnahme einholen, wenn der Antragsteller es verlangt.
Hinweis: Falls die fachliche Stellungnahme keinen ausreichenden Qualifikationsnachweis ergibt, erhalten Sie Gelegenheit, Ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung zu beweisen. Die Kosten für die Überprüfung tragen Sie selbst.
Auflagen und Einschränkungen möglich
Die Handwerkskammer (HWK) kann Ihnen die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Vorliegen eines Ausnahmegrundes
Ein Ausnahmegrund liegt nach der gesetzlichen Regelung nur dann vor, wenn es für Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung wäre, die Meisterprüfung vor Aufnahme der Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter abzulegen.
Zeitliche und berufliche Überbeanspruchung wird regelmäßig nicht als Grund anerkannt, weil diese Belastungen auf jeden Kandidaten für eine Meisterprüfung zukommen.
Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten
Aus dem beruflichen Werdegang muss sich zweifelsfrei ergeben, dass Sie nicht nur fachtheoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten eines Meisters haben. Sie müssen zudem über kaufmännische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundkenntnisse verfügen, um selbstständig einen Handwerksbetrieb führen zu können.
Sonstige Voraussetzungen
Der Antragsteller kann nur eine natürliche Person sein. Betriebe scheiden als Antragsteller aus.
Verfahrensablauf
Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter schriftlich bei der zuständigen Handwerkskammer oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA). Sie sind gut beraten, sich zuvor mit der Kammer in Verbindung zu setzen.
Formulare:
- Antragsformular: Liste "Formulare / Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte
Das Antragsformular zur Beantragung einer Ausnahmebewilligung erhalten Sie über das Portal der Handwerkskammer Dresden.
- Füllen Sie den Antrag aus und fügen Sie die nötigen Unterlagen bei.
- Reichen Sie die kompletten Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer oder dem Einheitlichen Ansprechpartner ein.
- Fachkundige Mitarbeiter der Handwerkskammer prüfen ihren Antrag und holen - wenn nötig - eine fachliche Stellungnahme ein.
- Die Handwerkskammer teilt Ihnen in einem Bescheid mit, ob Sie eine Ausnahmebewilligung erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (siehe "Verfahrensablauf")
- Nachweise der Berufsausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit (auch Tätigkeiten und Prüfungen, die mit dem Gegenstand des Ausnahmeantrags fachlich nichts zu tun haben!)
- Fotokopien der Zeugnisse und Beschäftigungsnachweise in einfacher Ausfertigung
- Angaben zum Betrieb, den Sie als Inhaber, Gesellschafter oder als Betriebsleiter führen möchten (auch Angaben zu einem bereits bestehenden Betrieb, der nachträglich in die Handwerksrolle eingetragen werden soll)
- Angaben zur Meisterprüfung
- Falls Sie die Meisterprüfung erst noch ablegen: Vorlage Ihres "Prüfungsfahrplans" (Anmelde- und Teilnahmebescheinigungen für Vorbereitungskurse, aus denen sich Beginn, Dauer und regelmäßige Teilnahme ergeben); gegebenenfalls der Zulassungsbescheid
- Begründung des Ausnahmefalls
Kosten (Gebühren)
Die Gebühr für eine unbefristete Ausnahmebewilligung beträgt zwischen EUR 50,00 und EUR 500,00.
Rechtsgrundlage
- § 8 Handwerksordnung (HwO) - Ausnahmebewilligung
- § 9 Handwerksordnung (HwO) - Ausnahmebewilligung für ausländische Bürger
- EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 23.12.2020
Zuständige Stelle
ortszuständige Handwerkskammer
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
- EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwVBundesanzeiger Verlag GmbH
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