Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)
Allgemeine Informationen
Erteilung von Apostillen zu Urkunden der Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen für den Rechtsverkehr mit dem Ausland durch die Landesdirektion Sachsen
Wird in einem ausländischen Staat als Echtheitsnachweis Ihrer Urkunden die Apostille anerkannt, benötigen Sie statt der aufwändigeren Legalisation nur diese Form der Beglaubigung. Für öffentliche Urkunden sächsischer Behörden erteilt die Landesdirektion Sachsen die Apostille.
Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.
Sonderabkommen
Zwischen einer Reihe von Staaten bestehen Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundenwesens, sodass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden. Dazu zählen Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und die Schweiz.
Hinweis: Apostillen zu Urkunden der Justizbehörden, der obersten Staatsbehörden sowie der Präsidenten des Landtages und des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen erteilen diese Behörden selbst.
Verfahrensablauf
Persönliche Vorsprache (empfohlen)
- Suchen Sie die ortszuständige Dienstelle auf ("zuständige Stelle")
- Legen Sie Ihre Urkunden im Original vor. Sie sollten mit einem Dienstsiegel oder Stempel der ausstellenden Stelle sowie einer Unterschrift versehen sein.
- Halten Sie ein Personaldokument bereit, damit Sie sich bei Bedarf ausweisen können.
Postweg
Ihre Urkunden senden Sie im Original an die zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen.
Hinweis: Teilen Sie stets mit, in welchem Staat die Urkunden vorgelegt werden sollen.
Erforderliche Unterlagen
- Originalurkunde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter / die Vertreterin
Kosten (Gebühren)
- EUR 15,00 Euro je Urkunde
Die Gebühr ist bei persönlicher Vorsprache bar zu entrichten. Beantragen Sie die Beglaubigung schriftlich, erhalten Sie die beglaubigten Urkunden mit Rechnung per Nachnahme zurück.
Rechtsgrundlage
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr (Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung, SächsApostZuVO)
- Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden und die Erteilung von Apostillen und Bestätigungen (VwV Legalisation)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 21.06.2022
Voraussetzungen
öffentliche Urkunden, die im Freistaat Sachsen ausgestellt wurden - das können insbesondere sein:
- Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Bescheinigung über eine Namensänderung)
- Bescheinigungen der Gemeinde- oder Stadtverwaltungen, Landratsämter (z. B. Aufenthaltsbescheinigung, Meldebescheinigung, Einbürgerungszusicherung, Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte der Jugendämter)
- Beglaubigungsvermerke auf Ablichtungen aus Archiven
- Bescheinigungen der Gesundheits- und Veterinärämter
- Bescheinigungen der Sächsischen Architektenkammer oder Ärztekammer
- Bescheinigungen der Finanzämter
- Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer
- durch das Landesamt für Schule und Bildung vorbeglaubigte Schulzeugnisse - und urkunden
- Hochschulzeugnisse und -urkunden
Fristen
keine
Weitere Informationen
- Beglaubigungen von Urkunden
Landesdirektion Sachsen - Apostille (Haager Apostille)
Amt24-Informationen
Beglaubigung anderer Urkunden
- Beglaubigung von Urkunden des Bundes zur Verwendung im Ausland (Apostille)
- Beglaubigung von Urkunden des Staatsministeriums der Justiz zur Verwendung im Ausland (Apostille)
- Beglaubigung von Gerichts- und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)
- Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland (Legalisation oder Apostille)
- Beglaubigung von Urkunden für Schutzrechte zur Verwendung im Ausland (Apostille)
Amt24-Leistungen
Bearbeitungsdauer
bei persönlicher Vorsprache: Beglaubigung in der Regel sofort