Vollstreckungsbescheid beantragen
Allgemeine Informationen
Hat ein Schuldner* im Rahmen des Mahnverfahrens seine Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Achtung! Bei arbeitsrechtlichen Forderungen, zum Beispiel über ausstehenden Lohn, gelten einige Besonderheiten. Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht zuständig.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Verfahrensablauf
Sie müssen einen "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" auf dem entsprechenden Vordruck stellen.
- Das Antragsformular erhalten Sie vom Gericht automatisch zugesandt, wenn der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt werden konnte.
- Aufgrund dieses Antrags erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid und stellt ihn dem Gegner zu. Darin wird der Gegner darüber informiert, dass er innerhalb von zwei Wochen (im arbeitsgerichtlichen Verfahren: innerhalb von einer Woche) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.
- Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, beginnt das streitige Verfahren.
Erforderliche Unterlagen
Formular "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" (wird automatisch durch das Gericht zugesandt)
Fristen
Antragstellung
- nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist
- spätestens sechs Monate nach erfolgter Zustellung des Mahnbescheids
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr und Auslagen: Berechnung nach Gerichtskostengesetz
Folgt der Vollstreckungsbescheid auf einen amtsgerichtlichen Mahnbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheids seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird für den Erlass des Vollstreckungsbescheids keine weitere Gerichtsgebühr erhoben.
Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren entsteht mit dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids erstmals eine Verfahrensgebühr.
Rechtsgrundlage
- §§ 699f. Zivilprozessordnung (ZPO) - Vollstreckungsbescheid und Einspruch
- § 46a und § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - Mahnverfahren, Zuständigkeit
- § 1 Gerichtskostengesetz (GKG) - Geltungsbereich
- § 3 GKG - Höhe der Kosten
- Anlage 1 zu § 3 GKG
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Voraussetzungen
Mahnbescheid
Weitere Informationen
- Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid)
Amt24-Leistung