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Verwaltungsleistungen

Hundesteuer - Anmeldung der Hundehaltung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

Verfahrensablauf

Sie können die Anmeldung Ihres Hundes je nach Regelung der betreffenden Stadt oder Gemeinde persönlich, schriftlich oder online (siehe --> Onlineantrag) vornehmen.

Onlineantrag

Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:

  • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID - Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
  • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)

Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

Schriftlicher Antrag

  • Sofern ein Anmeldeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 (siehe --> Formulare und weitere Angebote) oder über den eigenen Internetauftritt der Kommune, bei der sie den Hund anmelden möchten. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Anmeldung.
  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular bzw. die formlose Anmeldung mit den ggf. erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Eine elektronische Übersendung ist in der Regel möglich.

Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde können Sie die Anmeldung auch persönlich bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde vornehmen.

Prüfung und Bescheid

Nach Bearbeitung Ihrer Anmeldung erhalten Sie einen Bescheid über die zu zahlende Hundesteuer und eine Hundesteuermarke.

Erforderliche Unterlagen

  • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
  • eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes

Fristen

Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

Kosten (Gebühren)

gemeindeabhängig

Hinweis: Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

Gegebenfalls von der Steuer befreit sind

  • Blindenhunde,
  • Diensthunde,
  • Herdengebrauchshunde sowie
  • Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern

Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.

Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
  • § 7 Absatz 2 SächsKAG - Gemeindesteuern

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 31.03.2026

Zuständige Stelle

Gemeinde- oder Stadtverwaltung