Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) - Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) - Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 Personenstandsgesetz (PStG) - Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 Personenstandsgesetz (PStG) - Sperrvermerke
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.06.2020
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Fristen
keine
Weiterführende Informationen
Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.