Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel, Anerkennung beantragen
Allgemeine Informationen
Anerkennung einer Versuchseinrichtung nach § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Die Versuchseinrichtung hat ihren Hauptsitz in Sachsen. Sie muss weitere Voraussetzungen erfüllen, die in § 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt sind.
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde stellen.
- Die zuständige Behörde führt vor der Anerkennung eine Prüfung der Versuchseinrichtung durch.
- Nach Erteilung der Anerkennung stellt die Behörde der Versuchseinrichtung eine entsprechende Bescheinigung aus.
Erforderliche Unterlagen
- Es gibt kein vorgeschriebenes Antragsformular.
- Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist formlos.
- Als Anlagen zum Antrag sind Nachweise beizufügen, die belegen, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Fristen
Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt.
Kosten (Gebühren)
Verfahrensgebühr: 140,00 - 590,00 EUR
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 22.09.2020
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
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