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Verwaltungsleistungen

Sterbeurkunde anfordern

Allgemeine Informationen

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat.

Eine Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde.

Wichtig ist die Sterbeurkunde beispielsweise für die Bestattung und ihre Vorbereitung (so etwa für die Einsargung und Überführung) sowie für die Nachlassabwicklung. Um gesetzliche oder private Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, wird ebenfalls eine Sterbeurkunde benötigt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung.

Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigte:

  • der letzte Ehepartner oder die letzte Ehepartnerin
  • der letzte Lebenspartner oder die letzte Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
  • Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person
  • Geschwister mit berechtigtem Interesse

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).

Verfahrensablauf

Bei allen Standesämtern können Sie die Urkunde persönlich beantragen und abholen.

  • Sie benötigen ihren Reisepass oder Personalausweis.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

Tipp: Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie beantragen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) vor.

Beantragung per Post oder Telefax

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Sterbeurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
  • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Sterbedatum und -ort
    • gegebenenfalls Angaben zum Ehepartner der oder des Verstorbenen
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid.

Urkunde für die Bestattung

Für die Bestattung bedarf es keiner gesonderten Sterbeurkunde. Vor einer Beisetzung ist dem Friedhofsträger die Sterbeurkunde im Original vorzulegen.

Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Abholung durch einen Vertreter oder Vertreterin: eigener Ausweis, schriftliche Vollmacht und Ausweis der berechtigten Person (Original oder beglaubigte Kopie)
  • gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses

Kosten (Gebühren)

  • Urkunde (erstes Exemplar): EUR 15,00
  • bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,00
  • bei Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung: keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 31.12.2021

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Hinweise (Besonderheiten)

Dem Krematorium ist lediglich schriftlich nachzuweisen, dass der Sterbefall von einem Standesbeamten beurkundet wurde. Dafür reicht die Kopie des nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung, die den Vermerk des Standesamtes enthält oder eine formlose Bestätigung des Standesbeamten oder der Standesbeamtin, dass er/sie den Vermerk auf der Todesbescheinigung angebracht hat, aus.

Örtliche Besonderheiten: keine

Fristen

Die Personenstandsregister werden nur befristet in der Urkundenstelle aufbewahrt:

  • Geburtenregister: 110 Jahre
  • Eheregister: 80 Jahre
  • Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
  • Sterberegister: 30 Jahre

Nach Fristablauf werden die Personenstandsregister an das Gemeinde- beziehungsweise Stadtarchiv abgegeben. Anforderungen für Urkunden, die sich im Archiv befinden, werden automatisch dorthin weitergeleitet. Eine Abgabenachricht erfolgt nicht.

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