Erzeugerorganisationen und andere Agrarorganisationen, Anerkennung beantragen
Allgemeine Informationen
Anerkennung als Erzeugerorganisation nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
Ein Zusammenschluss von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte kann auf Antrag durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als Erzeugerorganisation nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) anerkannt werden.
Erzeugerorganisationen und andere Agrarorganisationen (Vereinigung von Erzeugerorganistionen und Branchenverband) im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Erzeugern bestimmter Agrar-Urerzeugnisse oder -verarbeitungserzeugnisse ("Anhang-I"-Erzeugnisse der AEUV), die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz an die Erfordernissen des Marktes anzupassen.
Details zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung und eine Liste der Erzeugnisse, für die Erzeugergemeinschaften gebildet und anerkannt werden können, finden Sie im Gesetzestext (siehe "Rechtsgrundlage").
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Eine Erzeugerorganisation wird anerkannt, wenn sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:
- juristische Person des privaten Rechts (zum Beispiel: w.V., GmbH, eG, AG)
- mindestens fünf Gründungsmitglieder (landwirtschaftliche Erzeuger)
Weitere Voraussetzungen
- Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Erzeugerorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, mindestens 90 % ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).
Ausnahmeregelungen von der Andienungspflicht sind per Beschluss der Erzeugerorganisation mit einer Zweidrittelmehrheit möglich.
- Die Satzungen der Erzeugerorganisationen müssen Regelungen unter anderem zu Mitgliedschaftsbeiträgen und Sanktionen bei Verstößen enthalten.
Darüber hinaus können auch Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkannt werden.
Verfahrensablauf
- Rechtsform wählen
- Bei GmbH, e. G., AG oder ähnlichen - Beantragung beim zuständigen Registergericht und Eintragung in das Handelsregister
- Bei w. V., e. V. - Beantragung bei der Landesdirektion Sachsen
- schriftlichen Antrag formulieren (formlos)
- Einreichen des unterschriebenen Antrags mit den erforderlichen Unterlagen
- kostenpflichtige Verleihung als staatlich anerkannte Erzeugerorganisation nach Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
- jährliche Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde
Tipp: Gern können Sie sich im Vorfeld zu einem Beratungsgespräch an die zuständige Stelle wenden.
Erforderliche Unterlagen
- Beleg über Gründung oder Verschmelzungsvertrag (beglaubigte Kopie)
- Nachweis über die Rechtsform
- aktuelle Mitgliederliste mit Namen und Anschrift und Nachweis , dass es sich um "aktive" Erzeuger handelt (zum Beispiel Liefervertrag)
- Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten (Vorstand)
- Name und Anschrift des Geschäftsführers
- Satzung (Kopie)
Fristen
Kosten (Gebühren)
Verfahrensgebühr: in der Regel EUR 175,00 - 695,00 (nach Bearbeitungsaufwand)
Rechtsgrundlage
- § 4 Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarOLkG) - Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - Anhang I, Landwirtschaftliche Erzeugnisse gem. Art. 2 a ("Anhang-I-Erzeugnisse")
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 29.10.2022
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Förderung:
Bearbeitungsdauer
Entscheidung über den Antrag: innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen