Prüfungs- und Bescheinigungsstellen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) anerkennen lassen
Allgemeine Informationen
Personen, die bestimmte Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltenden Einrichtungen - wie Kälte-/Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme - durchführen, benötigen dafür gemäß § 5 Abs. 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung eine Sachkundebescheinigung. Im Regelfall müssen die Personen hierfür eine Prüfung bestanden haben.
Berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind neben
- den Handwerkskammern
- den Industrie- und Handelskammern und
- die Handwerksinnungen, soweit diese nach § 33 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind,
auch
- von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV anerkannte Stellen (Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen).
Für die Erteilung der Anerkennung als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigte Stelle, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen die durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den jeweiligen Anforderungen der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2067 oder der Verordnungen (EG) Nr. 304/2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008 entsprechen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
- Die Prüfungen müssen den Anforderungen folgender Verordnungen entsprechen:
- den jeweiligen Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2015/2066 (Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen) und Nr. 2015/2767 (Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregaten in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern)
- oder den Verordnungen Nr. 304/2008 (Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Nr. 306/2008 (Tätigkeiten an Lösungsmittel enthaltenden Anlagen)
- Im Falle der Abnahme von Prüfungen zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 und zur Verordnung (EG) Nr. 306/2008 muss die anzuerkennende Stelle zusätzlich in der Lage sein, die Eignung einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.
- Im Falle der VO (EG) Nr. 307/2008 (Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen) muss das Ausbildungs-/Trainingsprogramm den in der Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Verfahrensablauf
- Den Antrag stellen Sie formlos bei dem zuständigen Standort der Landesdirektion Sachsen (siehe "Zuständige Stelle")
- Die Landesdirektion Sachsen überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Bescheinigung
- Falls erforderlich kann sie fehlende Unterlagen nachfordern
Bei allen Fragen zum Ablauf des Verfahrens können Sie sich an die zuständige Stelle wenden.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen Prüfung gemäß Anhang der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2066 und 2015/2067 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 304/2008 und Nr. 306/2008
- Beschreibung der praktischen Prüfung gemäß Anhang der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2066 und 2015/2067 sowie der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 und Nr. 306/2008
- Verfahrensvorschriften der Prüfstelle/Sachkunde bescheinigenden Stelle gemäß der jeweiligen oben genannten Verordnung (Prüfungsordnung, Verfahrensvorschriften für Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Sachkundebescheinigungen, Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung)
- Ausstattung: Mess- und Apparateliste
- Angaben zu den Prüfkräften
- Muster einer Sachkundebescheinigung
Im Falle der Anerkennung einer Sachkunde bescheinigenden Stelle für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen (Verordnung (EG) Nr. 307/2008) sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:
- Schulungskonzept / Trainingsprogramm
- Technische Ausstattung
- Angaben zu Referenten / Trainern
- Mustereiner Sachkundebescheinigung
Fristen
- Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde: maximal 3 Monate
Gemäß § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beginnt die Frist mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Kosten (Gebühren)
EUR 100,00 bis EUR 1.000,00
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.
Rechtsgrundlage
- Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemie-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaSchutzV)
- Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2066 und 2015/2066
- Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Nr. 306/2008, Nr. 307/2008, Nr.308/2008
- lfd. Nr. 25 Tarifstelle 9,1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 22.01.2021
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 44
Weiterführende Informationen
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