Prüfungs- und Bescheinigungsstellen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung anerkennen lassen
Allgemeine Informationen
Personen, die bestimmte Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltenden Einrichtungen wie Kälte-/Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme durchführen, benötigen dafür eine Sachkundebescheinigung. Im Regelfall müssen die Personen hierfür eine Prüfung bestanden haben.
Berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind neben
- den Handwerkskammern
- den Industrie- und Handelskammern und
- die Handwerksinnungen, soweit diese zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind,
auch
- von der zuständigen Behörde anerkannte Stellen (Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen).
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Voraussetzungen
- Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen. Darüber hinaus existieren je nach Art der Einrichtung spezifische Anforderungen an die Prüfungen, welche in den folgenden Verordnungen geregelt sind:
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 (betrifft Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen),
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2767 (betrifft Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregaten in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern)
- Verordnung (EG) Nr. 304/2008 (betrifft Tätigkeiten an Brandschutzsystemen) oder
- Verordnung (EG) Nr. 306/2008 (betrifft Tätigkeiten an Lösungsmittel enthaltenden Anlagen)
- In entsprechenden Fällen muss die anzuerkennende Stelle zusätzlich in der Lage sein, die Eignung einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.
- Bei Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen muss das Ausbildungs-/Trainingsprogramm den in der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Verfahrensablauf
- Den Antrag stellen Sie formlos bei dem zuständigen Standort der Landesdirektion Sachsen (siehe "Zuständige Stelle").
- Die Landesdirektion Sachsen überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Bescheinigung.
- Falls erforderlich, kann sie fehlende Unterlagen nachfordern.
Bei allen Fragen zum Ablauf des Verfahrens können Sie sich an die zuständige Stelle wenden.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen Prüfung gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
- Beschreibung der praktischen Prüfung gemäß Anhang der jeweiligen Verordnung
- Verfahrensvorschriften der Prüfstelle beziehungsweise der Sachkunde bescheinigenden Stelle gemäß der jeweiligen Verordnung (Prüfungsordnung, Verfahrensvorschriften für Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Sachkundebescheinigungen, Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung)
- Ausstattung: Mess- und Apparateliste
- Angaben zu den Prüfkräften
- Muster einer Sachkundebescheinigung
Im Falle der Anerkennung einer Sachkunde bescheinigenden Stelle für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:
- Schulungskonzept / Trainingsprogramm
- Technische Ausstattung
- Angaben zu Referenten / Trainern
- Muster einer Sachkundebescheinigung
Fristen
- Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde: maximal drei Monate
Hinweis: Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Kosten (Gebühren)
EUR 160,00 bis EUR 1.481
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.
Rechtsgrundlage
- Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemie-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaSchutzV)
- Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2066 und 2015/2067
- Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Nr. 306/2008, Nr. 307/2008, Nr.308/2008
- lfd. Nr. 24 Tarifstelle 9.1 Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- § 33 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
- § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.10.2023
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 44
Weitere Informationen
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