Sachverständige für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Beleihung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Beleihung als Sachverständiger für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 6 SächsUVPG
Im Rahmen von Genehmigungsverfahren haben Behörden im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, Beliehene Sachverständige mit Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) zu beauftragen. Die Beleihung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst im Wesentlichen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines geplanten Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter wie zum Beispiel
- Menschen,
- Tiere,
- Pflanzen,
- Boden,
- Wasser,
- Luft,
- Klima und
- Landschaft.
Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Prüfungsverfahren, sondern um einen Bestandteil des Genehmigungsverfahrens betreffend ein bestimmtes Vorhaben. Zuständig für die UVP ist daher die Behörde, die das jeweilige Genehmigungsverfahren durchführt.
Mit Inkrafttreten des Sächsischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (SächsUVPG) wurde den zuständigen Stellen die Möglichkeit eröffnet, die UVP von Sachverständigen durchführen zu lassen. Der Sachverständige bedarf zuvor der Beleihung durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
- Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates bzw. eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit
- zugelassene Umweltgutachter- oder Umweltorganisationen nach §§ 9, 10 Umweltauditgesetz (UAG) und
- öffentlich bestellte Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung (GewO)
Es bedarf keiner weiteren Prüfung für diejenigen Vorhaben nach Anlage 1 zum SächsUVPG, für die sie zugelassen oder bestellt sind (vergl. § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsUVPG).
Verfahrensablauf
- Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen schriftlich den Antragseingang und fordert die notwendigen Unterlagen an.
- Reichen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Über das Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Die Beleihung erfolgt in einem förmlichen Akt.
- Die Beliehenen werden beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in einem öffentlichen Verzeichnis geführt.
Hinweis: Für Fragen oder Hilfe bei der Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsschreiben (Original)
- Dokumente und Nachweise
Über Details zu den erforderlichen Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.
Kosten (Gebühren)
Gebührenrahmen: EUR 345,00 bis EUR 10.110,00
Rechtsgrundlage
- § 6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) - Beliehene Sachverständige
- § 36 Gewerbeordnung (GewO) - Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
- §§ 9 f. Umweltauditgesetz (UAG) - Zulassung als Umweltgutachter / -organisation
- REVOSax Landesrecht Sachsen -Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 01.02.2024
Weitere Informationen
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Amt24-Leistung
- UVP-Sachverständige
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Fristen
- Beleihung: befristet auf 5 Jahre
- Antrag auf Verlängerung: mindestens 6 Monate vor Ablauf der im Bescheid festgelegten Frist
- Rücknahme und Widerruf der Beleihung: es gilt §17 des Umweltauditgesetzes
Bearbeitungsdauer
- Antragsbearbeitung: bis zu 6 Monate
Die Beleihung gilt als erteilt, falls keine Fristverlängerung erfolgt.