- die Kinder sind jünger als 25 Jahre, unverheiratet, leben in Ihrem Haushalt
- Sie beziehen Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung (zum Beispiel Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschuss aus der Rentenversicherung, Leistungen einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung wie beispielsweise dem Europäisches Parlament)
- Ihr Einkommen liegt im Bereich der gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstgrenze.
- als Eltern gemeinsam: mindestens EUR 900,00
- als alleinerziehende Persion: mindestens EUR 600,00
- Der Höchstbetrag gilt bis zum 01.01.2020 und ist abhängig vom Alter und Familienstand der Eltern
Keinen Kinderzuschlag erhalten:
- Eltern mit Kindern, die ausschließlich Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen
- Personen, denen die Vormundschaft für das Kind übertragen wurde (zum Beispiel Großeltern, bei denen das Kind lebt)