Verfahrensablauf
Ein Antrag soll nur beglaubigt werden, wenn
a) nach der Vereinigung eine Verschmelzung angestrebt und möglich ist und
b) eine beantragende andere Behörde keine eigene Befugnis zur Beglaubigung besitzt.
Eine Verschmelzung von Flurstücken ist kostenfrei.
Die Entfernung der Grenzmarken ist nicht vom Gebührengegenstand umfasst. Hierfür gilt Tarifstelle 8.1 der 2. SächsVermKoVO.
Autor: Thomas Etzel