Voraussetzungen / Verfahrensablauf
Antragstellung, Antragsprüfung und Bescheid
Als Opfer von politischen Verfolgungsmaßnahmen und Verwaltungswillkür in der ehemaligen DDR wenden Sie sich bitte an die Rehabilitierungsbehörde des Bundeslandes, von dessen jetzigem Gebiet die Verfolgungsmaßnahme seinerzeit ausgegangen ist. Wurden Sie auf dem Gebiet des jetzigen Freistaates Sachsen verfolgt, können Sie die verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung bei der Sächsischen Rehabilitierungsbehörde bei der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz beantragen.
Hinweise und weiterführende Links zu den Voraussetzungen der Rehabilitierung und möglichen Folgeansprüchen finden Sie zudem auf folgenden Internetseiten:
Erst nach Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung (oder vorläufige Rehabilitationsbescheinigung), sofern Ihrem beruflichen Rehabilitierungsantrag stattgegeben wird, und die festgestellte Verfolgungszeit entweder mehr als 3 Jahre beträgt oder endet nicht vor Ablauf des 02.10.1990, kann der Antrag zeitgleich beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, teilt Ihnen das Sozialamt mit.
Auf Basis der Antragstellung können Ausgleichszahlungen gezahlt werden, wenn eine Prüfung des Einkommens nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII § 82) dem voraus geht. Dabei berechnet sich die Einkommensgrenze für die Zahlung der Sozialleistungen nach einem Grundbetrag der sich an den Sätzen der Regelungen des Zwölften Sozialgesetzbuchens orientiert.
Dem Einkommen werden abgezogen:
- zu entrichtende Steuern auf das Einkommen,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Arbeitslosenversicherung),
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen,
- mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- Mietkosten einschließlich Heizkosten.
Wenn das Einkommen die Grundbeträge nicht übersteigt, können die Ausgleichsleistungen in voller Höhe beansprucht werden. Wenn das verbleibende Einkommen die jeweiligen Grundbeträge jedoch übersteigt, heißt das nicht, dass Sie Ihren Anspruch auf Ausgleichsleistungen verlieren. Die Ausgleichsleistung vermindert sich um den Betrag, mit dem das Nettoeinkommen über der Einkommensgrenze liegt.
Das örtlich zuständige Sozialamt prüft jährlich, ob die genannten Voraussetzungen zur Zahlung der Ausgleichsleistung weiterhin zutreffen.
Anträge auf Ihre Rehabilitierung können Sie bis zum 31. Dezember 2019 stellen.