Leistungsbeschreibung
Seit 01.01.2001, als das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in Kraft trat, müssen Personen, die mit den in § 42 Absatz 2 IfSG genannten Lebensmitteln
(Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus; Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis; Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus; Eiprodukte; Säuglings- und Kleinkindernahrung; Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse; Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage; Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen; Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr)
unmittelbar in Kontakt treten, das heißt gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, einen Nachweis erbringen, dass sie die gesundheitlichen Anforderungen nach §§ 42 und 43 IfSG erfüllen. Diesen Nachweis benötigen auch Personen, die in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Der Nachweis wird in Form einer Belehrung durch das Amt für Gesundheit und Prävention durchgeführt.