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Voraussetzungen

Eine Versammlung ist bei der Versammlungsbehörde anzuzeigen.

Jedermann, hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch für jede Partei oder Vereinigung, welche nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist.

Für jede Versammlung muss es einen Anmelder und einen Versammlungsleiter geben. Anmelder kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein. Versammlungsleiter muss hingegen eine Einzelperson sein. Diese Person ist für den geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung Ansprechpartner für Polizei und Versammlungsbehörde. Die Versammlungsleitung muss volljährig und während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Aus diesem Grund empfiehlt es sich einen Stellvertreter anzugeben. Eine Person kann Anmelder und Versammlungsleiter zugleich sein.