Schulpflicht
Wer jedoch unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, der muss damit rechnen, dass er Post von uns bekommt.
Der Erziehungsauftrag trifft in Deutschland nicht nur die Eltern, sondern auch die Schule hat einen solchen Erziehungs- und Bildungsauftrag und damit die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit beizubringen.
Was ist Schulpflicht?
Schulpflicht bedeutet:
- die regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht,
- die Teilnahme an verbindlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden, z.B. Klassenfahrten oder Schulausflüge
- Beteiligung am Unterricht, Erledigung von Hausaufgaben
Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer (inländischen) deutschen Schule zu erfüllen, die entweder
- eine öffentliche Schule oder
- eine staatlich genehmigte private Ersatzschule ist.
Der Besuch einer internationalen oder ausländischen Schule entspricht nicht der Schulpflicht, es sei denn es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.
Wer ist schulpflichtig?
Anschließend sind Kinder grundsätzlich 3 Jahre lang Berufsschulpflichtig. Wer in einem Ausbildungsverhältnis steht, besucht die Berufsbildende Schule.
Wer einen höheren Schulabschluss anstrebt, erfüllt die Schulpflicht durch den weiteren Besuch einer Allgemeinbildenden Schule.
Auch Volljährige, die sich in der Berufsausbildung befinden, sind während dieser Zeit schulpflichtig.
Die Schulpflicht betrifft auch Kinder mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft. Von der Schulpflicht kann auch nicht aufgrund religiöser, weltanschaulicher, sachlicher oder ideologischen Gründen abgesehen werden. Jedes Kind, dass in Sachsen lebt, unterliegt dieser Schulpflicht.
Was passiert, wenn ich nicht zur Schule gehe?
Unentschuldigtes Fehlen stellt eine Verletzung der Schulpflicht dar. Dies gilt nicht nur für das Fehlen an ganzen Tagen, sondern bereits das Schwänzen einzelner Unterrichtsstunden kann Konsequenzen haben.
Es drohen zum einen so genannte Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen, die durch die Schule verhängt werden können.
Gehen Schüler jedoch immer wieder nicht in die Schule, können auch Bußgeldverfahren eröffnet werden. Sind Schüler noch keine 14 Jahre alt, gehen die Bescheide, die ein Bußgeld bis zu 1250,00 € beinhalten können, an die Eltern. Ab dem 14. Lebensjahr sind die Geldbußen direkt an die Schüler zu richten, die nicht in die Schule gehen. Bei Nichtbezahlen der Geldbuße droht dann sogar ein Verfahren vor dem Jugendgericht.
In extremen Fällen kann sich auch das Jugendamt einschalten und sich gegebenenfalls in das Sorgerecht der Eltern einmischen.
Es gibt grundsätzlich nur einen Fall, in dem ein Kind nicht die Schule besuchen muss und von allen Unterrichtsfächern befreit wird; nämlich dann wenn dem Kind Bildungs- und Schulunfähigkeit attestiert wird. Dies betrifft Kinder, die in einem so großen Ausmaß körperlich, geistig und seelisch behindert sind, dass ein Schulbesuch unmöglich ist und selbst die Förderung in einer Förderschule ausgeschlossen werden muss.
In diesem Fall wäre ein Antrag auf Ruhen der Schulpflicht zu stellen.