Hinweise (Besonderheiten)
Stellt sich im Rahmen der Prüfung des Sachverhaltes heraus, dass ein Hund nicht als Gefährlicher Hund im Einzelfall eingestuft wird, können in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde dennoch erforderliche Anordnungen (zum Beispiel ausbruchsichere Unterbringung) erlassen werden, die einer möglichen Gefahr für Menschen und Tiere entgegenwirken.
Beschwerden bezüglich der allgemeinen Hundehaltung sind nicht an uns, sondern direkt an das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu richten, in welcher der Hund gehalten wird.