Schornsteinfegerangelegenheiten
Hoheitliche Aufgaben
Der zuständige Landesinnungsverband Sachsen hat für den Kehrbezirk, in welchem sich Ihre Liegenschaft befindet einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt. Dieser hat bei Ihnen seit 2013 in jedem Fall weiterhin
- die Dokumentation und Auswertung aller Informationen, Messwerte und Prüfungsergebnisse Ihrer Feuerungsanlagen (Kehrbuch) fortzuführen und
- hoheitliche Aufgaben, wie Feuerstättenschau und Bauabnahmen selbst durchzuführen.
(Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind dazu verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung dieser genannten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.)
Erlass des Feuerstättenbescheides
Innerhalb von 7 Jahren hat Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zweimal eine Feuerstättenschau durchzuführen, welche jeweils den Erlass eines Feuerstättenbescheides zur Folge hat.
Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Angaben zu Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden. Vor allem geht aus dem Feuerstättenbescheid hervor, wann bestimmte Aufgaben fällig sind.
Durchführung der festgelegten Arbeiten
Seit 2013 werden Sie als Hausbesitzerin oder Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Sie sind als Eigentümer dafür verantwortlich, dass alle Schornsteinfegerarbeiten in Ihrem Gebäude entsprechend des Ihnen zugestellten Feuerstättenbescheides pünktlich und nachvollziehbar erledigt werden. Für bestimmte Aufgaben – zu Beispiel Messen, Kehren oder Reinigen – haben Sie nun einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Auch dazu benötigen Sie in jedem Fall die Informationen des Feuerstättenbescheides. Zur Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie nun zwischen den folgenden Optionen wählen:
- Option A: Sollten Sie Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterhin Ihr Vertrauen schenken und ihn mit der Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten beauftragen, dann müssen Sie sich nicht um zusätzliche Verwaltungsarbeit kümmern. Zudem übernimmt er weiterhin die pünktliche und korrekte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten. Die Verantwortung und Sicherheit übernimmt dann der für Sie zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
- Option B: Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen wollen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt (reicht Ihnen der Schornsteinfeger auf Nachfrage aus) nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, damit dieser die fristgerechte Durchführung dokumentieren und seiner Aufsichtspflicht im Kehrbezirk nachkommen kann.
Nichteinhaltung
Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt beziehungsweise nachgewiesen werden, ist der Bezirksschornsteinfegermeister dazu verpflichtet, den Vorfall dem Landratsamt Vogtlandkreis zu melden. Dieses stellt dann einen kostenpflichtigen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass das Landratsamt Vogtlandkreis (gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Schlüsseldienst und Polizeivollzugsdienst) die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt. Der Gesamtbetrag dieser Maßnahme muss Ihnen in Rechnung gestellt werden und übersteigt in der Regel die eigentlichen Gebühren um mehr als das Doppelte. Zusätzlich kann auch ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden.