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Besonderheiten

Im Freistaat Sachsen existiert bislang keine öffentlich anerkannte Institution, die Sozialkonzepte zertifiziert oder gestaltet.

Die Aufstellung von Automaten jeder Art muss bei der für Ihre Hauptniederlassung zuständigen Behörde angezeigt werden.

Zusätzlich zur Erlaubnis benötigen Sie vorab jeweils eine schriftliche Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes. Hierzu müssen Sie sich an die Gewerbebehörde wenden, deren Zuständigkeit für den geplanten Aufstellungsort der Spielgeräte gegeben ist.

Die Bestimmungen der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Ausübung der Gewerbetätigkeit genauestens zu beachten, wobei wir insbesondere auf Punkt 3 aufmerksam machen möchten.

Aus der Spielverordnung ergibt sich beispielsweise,

  • wo und in welcher Anzahl Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden dürfen,
  • wann eine Überprüfung der Spielgeräte zu veranlassen ist und
  • welche Personen sich – neben Ihnen als Gewerbetreibenden – einem Unterrichtungsverfahren zu unterziehen haben.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) enthält eine Zulassungsdatenbank, in die man über das Internet Einsicht nehmen kann.

Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde der Betriebssitzgemeinde folgen.