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Allgemeine Informationen

Wer beabsichtigt, ein Bewachungsgewerbe auszuüben, bedarf einer Erlaubnis. Antragsteller können natürliche Personen (Einzelpersonen) und juristische Personen (Gesellschaften) sein.

Das Bewachungsgewerbe lässt sich in die Bereiche Objektschutz und Personenschutz gliedern. Erlaubnispflichtige Bewachung im Sinne des § 34 a Gewerbeordnung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit des Bewachungsunternehmens und seiner Beschäftigten.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, nicht über die erforderliche Qualifikation oder Haftpflichtversicherung verfügt.