Beschäftigung von Bewachungspersonal oder Wachpersonen
Zur Durchführung von Bewachungsaufgaben darf der Gewerbetreibende in seinem Unternehmen nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- zuverlässig sind,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen in § 8 Bewachungsverordnung bezeichneten Abschluss besitzen und
- über die für die vorgesehene Bewachungstätigkeit notwendige Qualifikation verfügen.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Die An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal erfolgt über das Bewacherregister. Generell ist die Behörde für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständig, wo die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat, bei Leitungspersonal richtet es sich nach der Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes. Die gemeldeten Personen dürfen erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden.
Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungs-aufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.