Allgemeine Informationen
Für das gewerbliche Ausüben einer Maklertätigkeit beziehungsweise die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen sowie die gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwaltung benötigen Sie eine Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist erforderlich für die:
- Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über:
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
- gewerbliche Räume, Wohnräume
- Darlehen mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (Hinweis: Für die Vermittlung von oder die Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen bedarf es jedoch einer Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung)
- Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte
- wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
- Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Wenn es zum Schutz der Allgemeinheit oder Auftraggeber erforderlich ist, kann die Erlaubnis inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls möglich.