Sonstiges
Die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Ausübung der Gewerbetätigkeit genauestens zu beachten.
Hinweis für Bauträger und Baubetreuer: Gemäß § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung haben Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 Makler- und Bauträgerverordnung ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Sollten keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten durchgeführt worden sein, so ist bis zu diesem Termin eine Negativerklärung abzugeben. Diese Negativerklärung muss nicht durch einen geeigneten Prüfer erstellt werden.
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter haben auf Anordnung der Erlaubnisbehörde eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben.
Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde der Betriebssitzgemeinde folgen.