Inhalt

Sonstiges

Mit der Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Immobiliardarlehensverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.