Sonstiges
Alle Bewachungsunternehmen und Wachpersonen sind im Bewacherregister eingetragen (siehe § 11 b Gewerbeordnung).
Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen.