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Sonstiges

Alle Bewachungsunternehmen und Wachpersonen sind im Bewacherregister eingetragen (siehe § 11 b Gewerbeordnung).

Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen.