Voraussetzungen
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis der Belegart 0 (Beantragung des Dokuments zur Vorlage bei unserer Behörde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9 (Beantragung des Dokuments zur Vorlage bei unserer Behörde)
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes (im Original einzureichen)
- Auskunft des Insolvenzgerichts, das für den Wohnort beziehungsweise für die Wohnorte in den letzten 5 Jahren zuständig ist, dass kein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde und keine Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen wurde (im Original vorzulegen)
- Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis (kann ausschließlich über Internet unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de eingeholt werden; dazu ist eine vorherige Online-Registrierung notwendig, sodass kostenpflichtige Abfragen erst nach Erhalt der Zugangsdaten durchgeführt werden können)
- Baugenehmigung oder Nutzungsänderungsbescheid für die Räumlichkeiten der zukünftigen Spielhalle (in Kopie)
- maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der zur Spielhalle gehörenden Räume
- Pacht- oder Mietvertrag für die Spielhalle
Achtung: Bei juristischen Personen sind die unter Punkt 1 - 6 genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sowie - mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere - für die juristische Person selbst beizubringen. Zusätzlich dazu werden eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs und des Gesellschaftsvertrags benötigt.
Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, benötigen grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, in welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen sein darf. Halten sich ausländische Personen bei Beantragung der Erlaubnis erst kurz in Deutschland auf (in der Regel weniger als ein Jahr), werden zusätzlich Unterlagen aus dem Herkunftsland benötigt. Wegen der Einzelheiten kontaktieren Sie bitte unsere Behörde.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 33i Gewerbeordnung müssen Sie zusätzlich die glücksspielrechtliche Erlaubnis bei der Landesdirektion Sachsen beantragen. Für dieses Zustimmungsverfahren sind von Ihnen zusätzlich folgende Unterlagen beizubringen:
- Sozialkonzept sowie Darstellung der Maßnahmen zum Jugendschutz
- Erklärung zur Einhaltung der Aufklärungspflichten
- Erklärung über die Einhaltung des 250 Meter-Abstandes zwischen zwei Spielhallen bzw. Einhaltung des 250 Meter-Abstandes einer Spielhalle zu allgemeinbildenden Schulen. Zu beachten ist zusätzlich, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten betrieben wird, eine Spielhalle nicht erlaubt werden darf.
Zuständige Behörde für das kostenpflichtige glücksspielrechtliche Zustimmungsverfahren ist die Landesdirektion Sachsen, Referat 29 – Glücksspielrecht, Geldwäschegesetz, Braustraße 2, 04107 Leipzig.
Quelle: Landratsamt Vogtlandkreis