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Verfahrensablauf

Als zuständige untere Verwaltungsbehörde für Antragsteller, die eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Vogtlandkreis, ausgenommen die Großen Kreisstädte Auerbach, Oelsnitz, Plauen und Reichenbach, betreiben möchten, nehmen wir Ihre Anträge entgegen und prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen. Trifft dies nicht zu, wird die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordung erteilt. Die kostenpflichte glücksspielrechtliche Erlaubnis wird Ihnen durch die Landesdirektion Sachsen gesondert erteilt. Das bedeutet, dass von der Landesdirektion Sachsen verfügte Befristungen und Nebenbestimmungen in beiden Erlaubnissen Berücksichtigung finden. 
Autor: Christian Gebhardt, 30.06.2022 
Quelle: Landratsamt Vogtlandkreis