Sonstiges
Wenn sich die zukünftige Spielhalle in den Großen Kreisstädten Auerbach, Oelsnitz, Plauen oder Reichenbach befindet, so müssen Sie sich wegen der Beantragung der Spielhallenerlaubnis an das jeweilige örtliche Gewerbeamt wenden. Eine Zuständigkeit des Landratsamtes Vogtlandkreis ist hier nicht gegeben.
Die Bestimmungen der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Ausübung der Gewerbetätigkeit genauestens zu beachten.
Im Baugenehmigungs- oder Nutzungsänderungsbescheid getroffene Regelungen, wie beispielsweise zur Größe der für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nutzbaren Grundfläche oder zur Öffnungszeit, entfalten Bindungswirkung für das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren.
Sämtliche Anforderungen, die sich aus der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ergeben, wie beispielweise Berichterstattungen zur Umsetzung des Sozialkonzepts, sind direkt gegenüber der Landesdirektion Sachsen, Referat 29, zu erfüllen und auftretende Fragen zum Glücksspielrecht sollten vorzugsweise mit dieser geklärt werden. Hierzu zählen unter anderem auch solche zur Einhaltung der Werberichtlinie.
Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde der Betriebssitzgemeinde folgen.
Quelle: Landratsamt Vogtlandkreis