Rechtsgrundlagen
(ohne glücksspielrechtliches Zustimmungsverfahren)
- § 33i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – Spielhallen und ähnliche Unternehmen
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)