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Sprengstoffwesen

Das Landratsamt ist für die Entgegennahme der Anzeigen von Feuerwerken die durch Pyrotechniker oder Feuerwerksfirmen abgebrannt werden, zuständig. Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf bis auf Ausnahmen einer behördlichen Erlaubnis. Vor Erteilung der erstmaligen Erlaubnis bedarf es der Teilnahme an einem Grundlehrgang zur Erlangung der sprengstoffrechtlichen Fachkunde. Voraussetzung zur Zulassung am Grundlehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme zum Erwerb der Fachkunde für die Tätigkeiten Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Vorderladerschießen und Böllern, welche ebenfalls durch das Landratsamt Vogtlandkreis ausgestellt wird. Das Landratsamt des Vogtlandkreises ist als Sprengstoffbehörde zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Umgang und zum Erwerb explosionsgefährlicher Stoffe im nicht gewerblichen Bereich. Diese Erlaubnis ist in der Regel für 5 Jahre gültig. Weiterhin besteht die Möglichkeit die Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis für jeweils weitere 5 Jahre bei der Sprengstoffbehörde des Vogtlandkreises zu beantragen.

Hinweis:

Böller sind Gegenstände teilweise einfachster Bauart, die ausschließlich zur Erzeugung eines Schusskanals bestimmt sind. Böllern mit Handböller, Standböller oder Kanone sind somit keine waffenrechtlich relevanten Handlungen, sondern eine Frage des Immissionsschutzrechts und des Allgemeinen Polizeirechts. Für die Abgabe von Salutschüssen mit einer Schusswaffe ist hingegen eine waffenrechtliche Erlaubnis (Schießerlaubnis) erforderlich.

Weiterführende Informationen und Vordrucke:

Quelle: Landratsamt Vogtlandkreis