Voraussetzungen
Die Beantragung einer Waffenbesitzkarte ist grundsätzlich ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Eine Ausnahme hiervon bilden Sportschützen, die eine großkalibrige Waffe erwerben und besitzen wollen. In diesem Fall ist die Beantragung ab der Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Ab der Vollendung des 21. Lebensjahres besteht für Sportschützen die Möglichkeit der Antragsstellung, soweit ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis die geistige oder körperliche Eignung bescheinigt.
Weitere grundlegende Voraussetzungen sind die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Vorliegen eines Bedürfnisses des Antragsstellers.
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Die notwendige Sachkunde kann durch eine Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut) nachgewiesen werden. Weiterhin kann der Nachweis durch Ablegung der Jägerprüfung erbracht werden. Für Sportschützen besteht die Möglichkeit der Ablegung einer Sachkundeprüfung in einem Schützenverein eines anerkannten Schießsportverbandes.
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) zum Besitz einer Waffe kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, etwa als Jäger, Sportschütze, Erbe, Waffensammler, besonders gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer.