Inhalt

Vormundschaften werden durch das Amtsgericht eingerichtet, wenn die Eltern ausfallen oder zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht in der Lage sind. Als Vormund können Einzelpersonen, Vereine und das Jugendamt eingesetzt werden. Bei der Übernahme der Vormundschaft durch das Jugendamt wird von einer Amtsvormundschaft gesprochen. Mit seiner Bestellung tritt der Vormund in die Rechte und Pflichten der Eltern ein. Er besitzt die volle rechtliche Stellung als gesetzlicher Vertreter und vertritt somit die Interessen der Mündel. Für Kinder minderjähriger Mütter tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch eine Amtsvormundschaft ein. Hier liegt das wesentliche Bestimmungsrecht jedoch bei der jungen Mutter.

Im Gegensatz zu der Vormundschaft beinhaltet eine Pflegschaft nicht die gesamte elterliche Sorge sondern nur Teilbereiche, wie z. B. die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.