- Vollendung des ersten Lebensjahres
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat Sachsen
- Grenzgänger, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Sachsen ausüben
- entsendete Arbeitnehmer, die für ein deutsches Unternehmen eine Beschäftigung im Ausland ausüben
- Nicht-EU-Bürger, die ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Sachsen haben
Blindheit:
- das Augenlicht fehlt vollständig
- die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50
- nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe – wie im vorigen Punkt beschrieben – gleichzusetzen sind
hochgradige Sehbehinderung:
- die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20
- die Einschränkung des Sehvermögens bedingt einen Grad der Behinderung von 100, aber Blindheit liegt noch nicht vor
Gehörlosigkeit:
- wenn allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs (bei angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit) oder Sprachstörung (bei späterem Erwerb) ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wird
Schwerstbehinderung bei Kindern:
- der Grad der Behinderung beträgt 100
- das 18. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet
Der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Antragsmonat. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die persönlichen und/oder medizinischen Voraussetzungen weggefallen sind.