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Rechtsgrundlage

§ 29 Abs. 1 Schulgesetz des Freistaates Sachsen

"Unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden Einzelnen auf Bildung ruht die Schulpflicht, solange der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann. Darüber entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten."