Überwachung der Schulbesuchs- und Schulanmeldepflicht
Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.
Die Schulpflicht gliedert sich in die Pflicht zum Besuch der Grundschule oder der Klassenstufen 1 bis 4 der allgemein bildenden Förderschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Vollzeitschulpflicht) und
die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule (Berufsschulpflicht).
Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.