Inhalt
  • Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Träger der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch    Sozialhilfe). Die zur Kostentragung verpflichteten Personen sollen durch die Übernahme der Kosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte, aber würdevolle Bestattung der verstorbenen Person in Erfüllung der Bestattungspflicht in Auftrag zu geben oder im Übrigen zu bezahlen, weil der Nachlass oder andere durch den Tod zugeflossene Mittel nicht ausreichen und ihnen selbst die Kostentragung nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten ist. Der Bedarf nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch Sozialhilfe besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der dafür entstehenden beziehungsweise entstandenen Kosten. Leistungsberechtigt ist demnach die Person, die der Kostentragungspflicht nicht ausweichen kann.
  • Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geltend gemacht werden kann. Die Angemessenheit der Frist ist insbesondere bei bereits durchgeführten Bestattungen anhand des Zeitablaufes bis zur Antragstellung zu prüfen. Wird die Kostenübernahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 3 Monate) nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt, sind regelmäßig Zweifel an der Unzumutbarkeit der Tragung der Kosten angezeigt. In jedem Fall gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB I) Erstes Buch Allgemeiner Teil, die durch den Antrag der hilfesuchenden Person unterbrochen werden kann (§ 45 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB I) Erstes Buch Allgemeiner Teil.
  • Die Bestattungspflicht nach § 10 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) besteht unabhängig von einem Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch SozialhilfeSGB XII. Die Kosten einer Bestattung stellen eine Nachlassverbindlichkeit dar, dass heißt der gesamte Nachlass, welcher auf Grund des Todes entstanden ist, ist vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen.
  • Bei dem mit dem Bestattungsinstitut abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag nach § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beantragung von Leistungen nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch Sozialhilfe entbindet den Antragsteller nicht von den Vertragspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).