Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrages durch das Landratsamt Vogtlandkreis nur vor, sofern der/ die Verstorbene im Vogtlandkreis verstorben ist oder er/ sie Leistungen des Landratsamtes Vogtlandkreis bezogen hat. Sollte der Sterbeort außerhalb des Vogtlandkreises liegen oder er/ sie Leistungen eines anderen Sozialamtes bezogen haben, so liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrages beim zuständigen Sozialamt des Landkreises, zu welchem der Sterbeort gehört beziehungsweise von dem er/ sie bis zum Tode Leistungen bezogen hat.