Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:
- natürliche und juristische Personen, die aufgrund einer zivilrechtlichen vertraglichenVerpflichtung die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen (zum Beispiel Bestattungsinstitute oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eine Bestattungsvorsorgevereinbarung abgeschlossen haben)
- der Erbe (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) ausgesetzt ist,
- beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1615m Beerdigungskosten),
- der Unterhaltsverpflichtete (§§ 1615 Absatz 2, 1360a Abs. 3, 1361 Absatz 4 Bürgeriches Gesetzbuch)
- natürliche und juristische Personen, die in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst haben, nachweislich veranlassen wollen oder von der für ordnungsbehördliche Bestattung zuständigen Behörde zum Kostenersatz herangezogen werden und die Kosten ganz oder teilweise tragen müssen.
Nicht zur Kostentragung ist verpflichtet, wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der verstorbenen Person (aber ohne Rechtspflicht oder wirksam eingegangene vertragliche Verpflichtung), die Bestattung veranlasst (zum Beispiel Freunde, Nachbarn, ehemaliger Betreuer, Nachlasspfleger). Wer ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung übernimmt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch SozialhilfeI. Die Forderungen sind gegenüber den Kostentragungsverpflichteten geltend zu machen.
Bei einer Mehrheit von Erben sind die Bestattungskosten von der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner zu tragen.