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Nach § 74 SGB XII in Verbindung mit Randnummer 74.11 der Sächsischen Sozialhilferichtlinien (SHR) sind durch den Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten für eine der Würde des Toten
entsprechende Bestattung zu übernehmen.

Dabei findet das Individualprinzip nach § 9 Absatz 1 und 2 SGB XII Berücksichtigung.

Als Grundlage für die Ermittlung des Bedarfes dienen die Originalrechnungen für die Bestattung, welche dem Sozialamt vorliegen, sowie die jeweilige Friedhofsgebührensatzung.

Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Rahmen des § 74 SGB XII zählen u.a.:

  • die Gebühren für deine Leichenschau sowie Ausstellung eines Totenscheines inkl. Leichenbeförderung
  • Kosten für Leistungen der Bestatter (u.a. Kosten für einen Sarg schlichter Art, Einsargung, Sargträger,…)
  • Grabstätte inkl. Friedhofsgebühren

Als angemessen gelten die Kosten und Gebühren für einfache, aber würdige Erd- oder Feuerbestattungen. Kosten für andere Bestattungsarten können übernommen werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.