Bei Leistungsbegehren nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch Sozialhilfe spielt insbesondere die Bedürftigkeit sowie die Verpflichtung zur Kostentragung eine Rolle.
Eine Bedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn das anzurechnende Einkommen und das verwertbare Vermögen nicht ausreichend sind, um die Bestattungskosten selbst abzudecken.
Weiterhin gilt zu beachten, dass die Kosten einer Bestattung eine Nachlassverbindlichkeit dar stellen, das heißt der gesamte Nachlass ist vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen. Eine
Übernahme eventueller Schulden ist nicht die Aufgabe der Sozialhilfe.
Grundsätzlich trägt nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers, jedoch kann auch eine andere Verpflichtung in Betracht kommen (siehe Punkte „Kostenpflichtige“). Bei mehreren Bestattungs- bzw. Kostentragungspflichtigen kann die Übernahme der Bestattungskosten grundsätzlich nur in Höhe des Verpflichtungsanteils des/ der Antragsteller/ in erfolgen. Die Kostenanteile anderer Kostentragungspflichtiger sind gegenüber diesen geltend zu machen und können vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht übernommen werden.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung sind auch weitere Institutionen, so unter anderem das Nachlassgericht, zu beteiligen. Diese Amtsermittlungen können teilweise erst nach einer gewissen Frist erfolgen.
Eine abschließende Bearbeitung sowie Entscheidung zum Antrag kann somit erst nach Vorlage aller für die Bearbeitung notwendigen entscheidungsrelevanten Unterlagen erfolgen. Die Entscheidung erfolgt mittels Bescheid gegenüber dem Antragsteller.
Grundsätzlich werden die Leistungen an die jeweiligen Institutionen ausgezahlt, es sei denn, der/ die Antragsteller/ in wünscht eine Auszahlung an sich selbst.