Die Zuständigkeit für die Landkreisverwaltung liegt bei den Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Die Leistung ist von seiner Zielsetzung her keine Dauerhilfe. Die Hilfe endet, wenn ihr Ziel erreicht ist.
Auskunft über die verschiedenen Leistungserbringer erhalten Sie von den zuständigen Mitarbeitern des Amtes für Jugend und Soziales.