Als Blindheit gelten hauptsächlich:
- Fehlen des Augenlichts oder
- Sehschärfe auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 1/50 (entspricht dem Schweregrad von 4) oder eine gleichzuachtende Sehstörung, die nicht nur vorübergehend ist
Blindenhilfe erhalten nur Personen, die die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 SGB XII nicht überschreiten (Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen).