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Die Frist für die Identifizierung liegt für alle innerhalb der EU geborenen Pferde bei spätestens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Geburt.
Vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs muss jedoch ein Equidenpass
vorliegen, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist (Artikel 12).