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Die Abwasserzweckverbände stellen für ihr Verbandsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) auf. Aus dem ABK ist ersichtlich, welche Grundstücke einen Kanalanschluss besitzen bzw. noch erhalten werden und welche Grundstücke ihr Abwasser dauerhaft dezentral entsorgen müssen.

Ist das Grundstück als „dauerhaft dezentral“ eingestuft, obliegt die Abwasserbeseitigung - ausgenommen die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen und die Leerung abflussloser Gruben - vollständig dem Grundstückseigentümer.

Liegt ein Teilanschluss vor, obliegt dem Grundstückseigentümer die Abwasserbehandlung in der Kleinkläranlage vor der Einleitung in die Kanalisation.

Bei Grundstücken mit sehr geringem oder nur sporadischem Abwasseranfall kann die abflusslose Sammlung im Vergleich zur Behandlung in einer Kleinkläranlage wasserwirtschaftlich zweckmäßiger und auch wirtschaftlicher sein. In diesem Fall sind alle anfallenden häuslichen Schmutzwässer der abflusslosen Grube zuzuführen.

Grundstückseigentümer, die eine abflusslose Grube errichten möchten, sollten sich mit dem zuständigen Abwasserzweckverband im Vorfeld zu Lage und Größe der Grube verständigen. Dies ist zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich. Grundstückseigentümer können auch die Abwasserbehandlung in gemeinsamen Kleinkläranlagen durchführen.