Die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen in ein oberirdisches Gewässer oder ins Grundwasser (Versickerung von Abwasser) stellt eine Gewässerbenutzung dar und bedarf der Wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die Einleitung ist nur erlaubnisfähig, wenn das Abwasser nach den gesetzlichen Anforderungen (Stand der Technik bei Kleinkläranlagen ist mindestens vollbiologische Abwasserbehandlung) gereinigt wird. Dabei sind alle im Haushalt anfallenden Abwässer der Kleinkläranlage zuzuführen. Wer Abwasser ohne gültige wasserrechtliche Erlaubnis einleitet, handelt ordnungswidrig. Die wasserrechtliche Erlaubnis muss bei der Unteren Wasserbehörde im Landratsamt Vogtlandkreis beantragt werden.
Einleitungen aus Kleinkläranlagen über öffentliche Kanalisation (Teilanschluss) sind nicht erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht besteht hier für den Zweckverband als Einleiter. Betroffene Grundstückseigentümer müssen die Einleitbedingungen mit dem zuständigen Abwasserzweckverband regeln.
Hinweis: In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten bedürfen Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Abwasseranlagen - hierzu zählen neben Kleinkläranlagen auch Hausanschlüsse und abflusslose Gruben - der Wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde unabhängig davon, ob direkt ins Gewässer oder in einen Kanal des Zweckverbandes eingeleitet wird.