Bereits seit 2002 sind für dauerhaft dezentral zu entsorgende Grundstücke (kein Anschluss innerhalb der nächsten 5 Jahre an zentrale Kläranlage) zur Behandlung des häuslichen Abwassers nur noch Anlagen zugelassen, die den gesetzlichen Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Anhang 1 der Abwasserverordnung entsprechen (vollbiologische Kleinkläranlagen).
Die sächsische Kleinkläranlagenverordnung verpflichtete spätestens bis zum 31.12.2015, alle Einleitungen an den gesetzlichen Stand der Technik mindestens vollbiologische Behandlung) anzupassen. Dies gilt auch für Einleitungen aus Teilortskanälen.
Ausnahmen gibt es lediglich in den Ortsteilen, in denen sich der Zweckverband vertraglich verpflichtete, bis zum 31.12.2018 noch Grundstücke an zentrale Abwasserbehandlungsanlagen anzuschließen. Die betroffenen Grundstückseigentümer wurden vom zuständigen Zweckverband informiert.