Antragsberechtigte
Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmals:
- Gemeinden, Städte, Landkreise, Privatpersonen
Nicht antragsberechtigt sind hingegen:
- Bundesrepublik Deutschland
- andere Bundesländer
- ausländische Staaten
- juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, an denen die eben genannten Institutionen die Mehrheit besitzen
Förderfähige Maßnahmen
- Die Maßnahmen müssen der Sicherung, der Erhaltung, der Nutzbarmachung und Pflege oder der Dokumentation des Kulturdenkmals dienen.
- Alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen müssen vor der Bewilligung der Fördermittel vorliegen. Insbesondere betrifft dies die Baugenehmigung oder die denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
- Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen worden sein. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann erteilt werden, sie ersetzt aber nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet auch keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Weitere Voraussetzungen
- Bei Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen werden die zulässigen Nutzungsbeschränkungen festgelegt. Zu deren Sicherung ist vor der Auszahlung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bewilligungsbehörde (Stadt, Gemeinde, Landkreis oder Freistaat Sachsen) im Grundbuch einzutragen.
- Leistungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen oder von Dritten vermindern die Zuwendung, soweit diese ebenfalls für die zuwendungsfähigen Aufwendungen geleistet werden und sie zusammen mit der Zuwendung diese Kosten übersteigen.
- Wenn für die denkmalpflegerischen Maßnahmen eine Förderung aus anderen öffentlichen Förderprogrammen möglich ist, müssen Sie diese beantragen und dies gegenüber der Denkmalschutzbehörde nachweisen.