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Beantragung

Die Förderung müssen Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde mit den hierfür vorgeschriebenen Formularen beantragen. Die Formulare können Sie oben rechts herunterladen.

Bewilligung

Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel der Bewilligungsbehörde, führt sie ein Bewertungsverfahren durch. Im Einvernehmen mit der Fachbehörde legt sie eine Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen fest. Fachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie. Als Bewertungskriterien dienen unter anderem die Wertigkeit des Kulturdenkmales sowie die Notwendigkeit der Maßnahme.

Die Entscheidung über Ihren Förderantrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Wenn Ihr Objekt berücksichtigt werden kann, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Auszahlung

Wenn Ihnen Fördermittel bewilligt wurden, müssen Sie deren Auszahlung mit dem Auszahlungsantrag beantragen, der als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist. Folgende Regeln müssen Sie dabei einhalten:

  • Die Auszahlung erfolgt nur, wenn diese Mittel voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
  • Teilzahlungen sind möglich. Sie sollen dabei einen Betrag von 20 Prozent (mindestens EUR 2.500) nicht unterschreiten und einen Betrag von mehr als 80 Prozent der gesamten Zuwendung nicht übersteigen.

Verwendungsnachweis

Sie müssen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde nachweisen, dass Sie die Fördermittel dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Dabei sind die Anlagen zum Verwendungsnachweis zu verwenden, die dem Zuwendungsbescheid als Anlagen beiliegen. Die Behörde überprüft auf der Grundlage des von Ihnen eingereichten Verwendungsnachweises samt Belege dabei die folgenden Punkte:

  • Entspricht der Verwendungsnachweis den festgelegten Anforderungen?
  • Wurde die Zuwendung zweckentsprechend verwendet?
  • Ist der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden?

Falls erforderlich, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel von Ihnen zurückverlangt werden.